Disziplinarrecht der Bundesbeamten: Verbot der Doppelbestrafung?
Disziplinarmaßnahme zusätzlich zu strafgerichtlicher Verurteilung?
Folgt das Disziplinarverfahren auf ein Strafverfahren, das mit einer Verurteilung geendet hat, so mag man sich fragen: Gibt es in diesem Fall ein disziplinarrechtliches "Verbot der Doppelbestrafung"?Antwort: Nein, ein solches Verbot gibt es nicht unbedingt!
Das Schlagwort von dem Verbot der Doppelbestrafung bringt nicht weiter, weil das Gesetz eine Disziplinarmaßnahme nicht als eine Strafe ansieht.
Die Disziplinarmaßnahme verfolgt andere Zwecke als die von dem Strafgericht verhängte Strafe.
Aus Art. 103 III GG entnimmt man aber, dass die (zusätzliche) disziplinarrechtliche Sanktion verhältnismäßig sein muss, so dass sich ein "beschränktes Maßnahmeverbot" ergibt, das für die Bundesbeamten in § 14 Bundesdisziplinargesetz geregelt ist.
Kommt es im Strafverfahren zu einer Bestrafung oder zu einer Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Buße, so ist eine disziplinarrechtliche Ahndung wegen desselben Sachverhalts nicht unbedingt ausgeschlossen, aber nur noch unter bestimmten Bedingungen zulässig.
§ 14 Bundesdisziplinargesetz
Das Bundesgesetzdisziplinargesetz enthält in § 14 BDG eine Regelung, die auch den Fall der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a StPO erfasst (dazu aber Einschränkungen unten auf dieser Seite!).Auch die Zurückstufung, also die zweitschärfste Disziplinarmaßnahme, war nach der ursprünglichen Fassung des Bundesdisziplinargesetzes nach einer strafgerichtlichen Verurteilung nur noch unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 23.02.05 - 1 D 13.04 - "erhebliche rechtspolitische, wenn nicht verfassungsrechtliche Bedenken" gegen eine Einbeziehung der Zurückstufung angemeldet.
Daraufhin hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem u. a. eine entsprechende Änderung vorgeschlagen wurde. Im Zuge der Dienstrechtsneuordnung wurden in § 14 1 Nr. 2 die Wörter "oder eine Zurückstufung" gestrichen (BGBl. I 2009 S. 255).
Bitte bedenken Sie: Die Landesdisziplinargesetze können diese Fragen abweichend regeln. So führt zum Beispiel das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 23.11.09 - 2 B 87.08 - aus:
"§ 13 Abs. 1 des Thüringer Disziplinargesetzes (ThürDG) vom 21.06.02 (GVBl 2002, 257) enthält Maßnahmeverbote lediglich für den Fall der unanfechtbaren Verhängung einer Strafe oder Ordnungsmaßnahme gegen den Beamten, nicht aber für den Fall einer Einstellung des Strafverfahrens bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen (§ 153a StPO). Diese Entscheidung des Landesgesetzgebers, an § 14 BDO anzuknüpfen, ohne die Neufassung der Vorschrift durch § 14 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) vom 09.07.01 aufzugreifen, ist entgegen der Auffassung der Beschwerde weder verfassungsrechtlich zu beanstanden noch kann sie durch analoge Anwendung des § 14 Abs. 1 BDG relativiert werden."
Hier noch ein Beispiel aus jüngerer Zeit. Grundlage ist das Landesrecht Rheinland-Pfalz.
VG Trier, Urteil vom 22.09.15 – 3 K 66/15.TR -
Keine Disziplinarmaßnahme zusätzlich zur Strafe bei selben Sachverhalt
Ein Dienstvergehen, das Grundlage für eine strafgerichtliche Verurteilung gewesen ist, kann nicht gleichzeitig mit einer Kürzung der Dienstbezüge geahndet werden, wenn der Ausspruch dieser Disziplinarmaßnahme auf denselben Sachverhalt gestützt ist, es sei denn die Disziplinierung ist zusätzlich erforderlich, um den Beamten zur zukünftigen Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Dies hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in einem Urteil vom 22.09.15 ausgesprochen und damit eine Disziplinarverfügung des Landes gegen eine Polizeikommissarin aufgehoben.
Diese hatte später veröffentlichte personenbezogene Daten Dritter im Polizeidatensystem POLIS ohne dienstlichen Anlass abgefragt und alsdann weitergegeben und war deshalb strafgerichtlich zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das beklagte Land verhängte zudem die Disziplinarmaßnahme einer Kürzung der Dienstbezüge.
Zu Unrecht, so die Richter. Zwar habe die Klägerin mit ihrem Verhalten ein Dienstvergehen begangen. Wegen der strafgerichtlichen Verurteilung bleibe das Dienstvergehen jedoch ohne disziplinarrechtliche Konsequenz. Die einschlägige Vorschrift im Landesdisziplinargesetz verbiete die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme, wenn derselbe Lebenssachverhalt bereits Gegenstand einer strafgerichtlichen Verurteilung gewesen sei. Die unbefugte Datenabfrage und die nachfolgende Weitergabe an Dritte stellten sich im zu entscheidenden Fall als einheitlicher Lebenssachverhalt in diesem Sinne dar. Entgegen der vom Land vertretenen Auffassung könne man diesen einheitlichen Sachverhalt auch nicht deshalb aufspalten, weil die Klägerin die unbefugte Datenabfrage nur zum Teil selbst durchgeführt und zum anderen Teil Kollegen hierfür eingesetzt habe. Wollte man in dem Einsatz der Kollegen als gutgläubige Werkzeuge einen getrennten Lebenssachverhalt sehen, würde dies zu einer unnatürlichen Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens führen.
Im Falle der Klägerin sei eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme auch nicht zur Pflichtenmahnung erforderlich. Vielmehr habe sie erkennbar das lange Strafverfahren, die gegen sie verhängte Geldstrafe, den Lauf des überlangen Disziplinarverfahrens, ihre Suspendierung und nicht zuletzt die Außenwirkung ihres Fehlverhaltens, derart erzieherisch auf sich einwirken lassen, dass mit weiteren Verfehlungen in Zukunft nicht zu rechnen sei.
Keine Disziplinarmaßnahme zusätzlich zur Strafe bei selben Sachverhalt
Ein Dienstvergehen, das Grundlage für eine strafgerichtliche Verurteilung gewesen ist, kann nicht gleichzeitig mit einer Kürzung der Dienstbezüge geahndet werden, wenn der Ausspruch dieser Disziplinarmaßnahme auf denselben Sachverhalt gestützt ist, es sei denn die Disziplinierung ist zusätzlich erforderlich, um den Beamten zur zukünftigen Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Dies hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in einem Urteil vom 22.09.15 ausgesprochen und damit eine Disziplinarverfügung des Landes gegen eine Polizeikommissarin aufgehoben.
Diese hatte später veröffentlichte personenbezogene Daten Dritter im Polizeidatensystem POLIS ohne dienstlichen Anlass abgefragt und alsdann weitergegeben und war deshalb strafgerichtlich zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das beklagte Land verhängte zudem die Disziplinarmaßnahme einer Kürzung der Dienstbezüge.
Zu Unrecht, so die Richter. Zwar habe die Klägerin mit ihrem Verhalten ein Dienstvergehen begangen. Wegen der strafgerichtlichen Verurteilung bleibe das Dienstvergehen jedoch ohne disziplinarrechtliche Konsequenz. Die einschlägige Vorschrift im Landesdisziplinargesetz verbiete die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme, wenn derselbe Lebenssachverhalt bereits Gegenstand einer strafgerichtlichen Verurteilung gewesen sei. Die unbefugte Datenabfrage und die nachfolgende Weitergabe an Dritte stellten sich im zu entscheidenden Fall als einheitlicher Lebenssachverhalt in diesem Sinne dar. Entgegen der vom Land vertretenen Auffassung könne man diesen einheitlichen Sachverhalt auch nicht deshalb aufspalten, weil die Klägerin die unbefugte Datenabfrage nur zum Teil selbst durchgeführt und zum anderen Teil Kollegen hierfür eingesetzt habe. Wollte man in dem Einsatz der Kollegen als gutgläubige Werkzeuge einen getrennten Lebenssachverhalt sehen, würde dies zu einer unnatürlichen Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens führen.
Im Falle der Klägerin sei eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme auch nicht zur Pflichtenmahnung erforderlich. Vielmehr habe sie erkennbar das lange Strafverfahren, die gegen sie verhängte Geldstrafe, den Lauf des überlangen Disziplinarverfahrens, ihre Suspendierung und nicht zuletzt die Außenwirkung ihres Fehlverhaltens, derart erzieherisch auf sich einwirken lassen, dass mit weiteren Verfehlungen in Zukunft nicht zu rechnen sei.