Unterhaltsanspruch eines Ehegatten: Auskunftsanspruch
Wenn familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegeben sein können, bestehen gegenseitige Auskunftspflichten im Hinblick auf das Einkommen und unter Umständen auch im Hinblick auf das Vermögen.
Ansprüche dieser Art sind meistens im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.
Bei Übergang von Ansprüchen auf Behörden, z. B. im Elternunterhaltsrecht (Unterhalt für alte Eltern), finden sich zusätzlich öffentlich-rechtliche Vorschriften, die wir dort gesondert vorstellen.
Eine zentrale Vorschrift ist § 1605 BGB, der "Verwandte gerader Linie" zur Auskunft verpflichtet, "soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist":
§ 1605 BGB: Auskunftspflicht
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
Für getrennt lebende Ehegatten findet sich in § 1361 Abs. 4 Satz 3 der trockene Hinweis, § 1605 BGB sei entsprechend anzuwenden.
Ergänzend bestimmt § 1580 BGB für geschiedene Ehegatten, also für den nachehelichen Ehegattenunterhalt:
§ 1580 BGB: Auskunftspflicht
Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 BGB ist entsprechend anzuwenden.
Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 BGB ist entsprechend anzuwenden.
Maßgebliche Vorschrift ist also im Kern § 1605 BGB, um den herum sich die Auslegung und eventuelle Meinungsstreitigkeiten bezüglich der Abwicklung ranken.
In diesem Zusammenhang hat sich eingebürgert, dass die Einkünfte für den Zeitraum eines Jahres offen gelegt werden, damit nicht monatliche Schwankungen das Bild verfälschen.
Bei Selbständigen wird oft gefordert, dass sich die Auskunft über drei Jahre erstrecken soll, weil hier die Einkünfte von Geschäftsjahr zu Geschäftsjahr stark schwanken können.
Es soll eine systematisch geordnete Aufstellung vorgelegt werden, Belege - also Gehaltsbescheinigungen, Steuerbescheide - sind im Hinblick auf die laufenden Einkünfte (nicht unbedingt im Hinblick auf das Vermögen!) beizufügen. Unter Umständen kann verlangt werden, dass die Richtigkeit an Eides Statt versichert wird.
Durch eine Regelung im Verfahrensrecht, dem FamFG, kann u. U. einiges vereinfacht werden:
§ 235 FamFG: Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten
(1) Das Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller und der Antragsgegner Auskunft über ihre Einkünfte, ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen sowie bestimmte Belege vorlegen, soweit dies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist. Das Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller und der Antragsgegner schriftlich versichern, dass die Auskunft wahrheitsgemäß und vollständig ist; die Versicherung kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. Mit der Anordnung nach Satz 1 oder Satz 2 soll das Gericht eine angemessene Frist setzen. Zugleich hat es auf die Verpflichtung nach Absatz 3 und auf die nach den §§ 236 und 243 Satz 2 Nr. 3 möglichen Folgen hinzuweisen.
(2) Das Gericht hat nach Absatz 1 vorzugehen, wenn ein Beteiligter dies beantragt und der andere Beteiligte vor Beginn des Verfahrens einer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bestehenden Auskunftspflicht entgegen einer Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist.
(3) Antragsteller und Antragsgegner sind verpflichtet, dem Gericht ohne Aufforderung mitzuteilen, wenn sich während des Verfahrens Umstände, die Gegenstand der Anordnung nach Absatz 1 waren, wesentlich verändert haben.
(4) Die Anordnungen des Gerichts nach dieser Vorschrift sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.
(1) Das Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller und der Antragsgegner Auskunft über ihre Einkünfte, ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen sowie bestimmte Belege vorlegen, soweit dies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist. Das Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller und der Antragsgegner schriftlich versichern, dass die Auskunft wahrheitsgemäß und vollständig ist; die Versicherung kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. Mit der Anordnung nach Satz 1 oder Satz 2 soll das Gericht eine angemessene Frist setzen. Zugleich hat es auf die Verpflichtung nach Absatz 3 und auf die nach den §§ 236 und 243 Satz 2 Nr. 3 möglichen Folgen hinzuweisen.
(2) Das Gericht hat nach Absatz 1 vorzugehen, wenn ein Beteiligter dies beantragt und der andere Beteiligte vor Beginn des Verfahrens einer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bestehenden Auskunftspflicht entgegen einer Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist.
(3) Antragsteller und Antragsgegner sind verpflichtet, dem Gericht ohne Aufforderung mitzuteilen, wenn sich während des Verfahrens Umstände, die Gegenstand der Anordnung nach Absatz 1 waren, wesentlich verändert haben.
(4) Die Anordnungen des Gerichts nach dieser Vorschrift sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.
Das Gericht kann nach dieser Vorschrift die Auskünfte letztlich nicht erzwingen.
Es kann aber, sofern die Auskunft nicht erteilt wird, nach § 236 FamFG Auskünfte von Dritten einholen, insbesondere von Arbeitgebern und vom Finanzamt.
Bitte beachten Sie, dass auch der Auskunftsanspruch von weiteren Voraussetzungen abhängig ist, welche die Rechtsprechung formuliert. So ist insbesondere bei sehr gutem Einkommen des Unterhaltsverpflicheten nicht stets ein Auskunftsanspruch gegeben. Vergleichen Sie dazu den interessanten Beschluss des BGH vom 15.11.17 - XII ZB 503/16 - in NJW 2018, 468 ff. mit Anmerkung Born.