Unterhaltsanspruch eines Ehegatten nach der Scheidung: kurze Ehedauer
Die Ehedauer ist ein maßgeblicher Faktor bei vielen bewertenden Entscheidungen im Hinblick auf Verwirkung, Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten.
Wir hatten zum alten Recht (bis Ende 2007) bisher eine beispielhafte Entscheidung dargestellt:
OLG Hamm, Urteil vom 16.12.05 - 11 UF 138/05
1. Bei einer Ehedauer von knapp zwei Jahren und einem tatsächlichen Zusammenleben von deutlich weniger als einem Jahr ist der Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 1 BGB gegeben.
1. Bei einer Ehedauer von knapp zwei Jahren und einem tatsächlichen Zusammenleben von deutlich weniger als einem Jahr ist der Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 1 BGB gegeben.
Einiges aus der Entscheidung gilt auch nach dem 31.12.07 weiter:
Nach § 1579 Nr. 1 BGB kann der nacheheliche Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise versagt oder zeitlich begrenzt werden, wenn dies wegen einer kurzen Ehedauer der Billigkeit entspricht.
Für die Bemessung der Ehedauer war nach ständiger Rechtsprechung auf die Zeitspanne zwischen Eheschließung und Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens abzustellen. Maßgeblich war danach ein Zeitraum von der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags.
Liegt dieser Zeitraum unter zwei Jahren, so war von einer "kurzen Ehedauer" i. S. des § 1579 Nr. 1 BGB auszugehen (BGH, NJW 1999, 1630 [1631] = FamRZ 1999, 710 [712]).
Das war weitgehend anerkannt. Ebenso war anerkannt, dass eine Ehe ab drei Jahren Dauer nicht mehr als kurz anzusehen war. Die Umstände des Einzelfalles gaben und geben den Ausschlag, wenn die Ehedauer zwischen zwei und drei Jahren lag.
Zum 01.01.08 wurde der Wortlaut des § 1579 Nr. 1 BGB geändert. Nun sind bei
der Berechnung der Ehedauer auch Zeiten zu berücksichtigen, in denen der
Berechtigte wegen Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 BGB
Unterhalt verlangen kann. Hier wird dann aber nicht stur gerechnet, vielmehr
sind die Umstände des Einzelfalles abzuwägen.
Diese Erwägungen gelten nicht für den Trennungsunterhalt vor der Scheidung, sondern nur für den nachehelichen Unterhalt.