Kindesunterhalt - Geltendmachung bei Trennung der Eltern
Es geht hier um den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seine Eltern.
Dieser Anspruch besteht im Grunde unabhängig davon, ob die Familie zusammen lebt oder nicht.
Aber wenn sich die Eltern trennen, muss die Frage des Kindesunterhalts formeller geklärt werden.
Wenn Sie der Darstellung zum Kindesunterhalt weiter folgen, springen Sie aus dem Bereich "Trennungsfolgen" in den unterhaltsrechtlichen Bereich unserer Seite. Das macht die Dinge etwas unübersichtlich, aber anders geht es wohl nicht.
Hinweis für geschiedene Beamte, die ihr Kind im Wechselmodell betreuen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27.03.14 in einer Sache verhandelt, welche die Gewährung von Familienzuschlag an geschiedene Eltern betrifft, die beide Beamte sind und bei der Kinderbetreuung das sog. Wechselmodell praktizieren (Aktenzeichen 2 C 2.13).
Bisweilen ist sogar das Besoldungsrecht "spannend": Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer klugen Auslegung der besoldungsrechtlichen Vorschriften entschieden, dass geschiedene Eltern, die hinsichtlich des gemeinsamen Kindes das sog. Wechselmodell praktizieren, als Beamte ggf. beide Anspruch auf den vollen kindsbezogenen Anteil am Familienzuschlag (Stufe 1) haben können.
Eltern, die in dieser Situation leben, sollten sich den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.14 mit dem Aktenzeichen 2 C 2.13 auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts anschauen und einen entsprechenden Antrag stellen.