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Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres: wegen unzumutbarer Härte

Eine Scheidung der Ehe vor Ablauf eines Trennungsjahres ist die Ausnahme.

Eine Scheidung vor Ablauf eines Trennungsjahres ist nach § 1565 II BGB an zwei Voraussetzungen gebunden:

- Die Fortsetzung der Ehe muss für einen Ehegatten eine unzumutbare Härte bedeuten
- und zwar aus Gründen, die in der Person des anderen liegen.

Für das Merkmal "unzumutbare Härte" gilt ein strenger Maßstab.
Keinesfalls genügt allein der Umstand, dass die Ehe gescheitert ist. Es muss vielmehr für einen Partner unzumutbar sein, trotz Trennung die Ehe (formell) bis zum Ablauf eines Jahres fortzusetzen. Dies wird nur bei außergewöhnlichen Umständen wie beispielsweise bei wiederholten tätlichen Angriffen angenommen.
Schwierigkeiten, Unstimmigkeiten oder sonstige Zerwürfnisse bedeuten noch keine unzumutbare Härte. Sie gehören, wie jeder Scheidungsanwältin bekannt ist, zu der Trennungsdynamik ganz einfach dazu.

Die bloße Behauptung eines Ehegatten, der Ehepartner sei "trunksüchtig" oder er sei handgreiflich geworden, ist nicht ausreichend. Ein solcher - oder anderer - Sachverhalt muss eindeutig bewiesen oder vom Ehegatten eingeräumt werden. Auch Verstöße gegen die eheliche Treue gelten nicht ohne weiteres als sofortiger Scheidungsgrund.

Manches Mal tragen beide Ehegatten dem Gericht freimütig vor, dass sie jeweils bereits mit einem anderen Partner zusammen leben.
In anderen Fällen wird die berüchtigte schmutzige Wäsche gewaschen und alles ist hoch streitig. Von solchen streitigen Auseinandersetzungen wird die Anwältin meistens abraten.
Doch sind wir leider immer wieder mit Verfahren befasst, in denen das Trennungsgeschehen in Straftaten mündete.
Da hilft dann tatsächlich nur noch die konsequente, auf endgültige Trennung gerichtete Arbeit.


In den ganz ernsten Fällen ist es wichtig, dass Sie anwaltliche (und andere) Hilfe suchen. Das Studium einer Internetseite bietet Ihnen graue Theorie, hilft Ihnen aber in einer solchen Situation nicht.


Hier noch die maßgebliche gesetzliche Vorschrift:

§ 1565 BGB: Scheitern der Ehe

(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Familienrecht / Übersicht

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