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Revision gegen Urteile des Landgerichts


Bei dem Landgericht sind Kleine Strafkammern und Große Strafkammern tätig.


Die Kleinen Strafkammern des Landgerichts verhandeln über Berufungen, die gegen Urteile des Amtsgerichts eingelegt wurden.

Dem gegenüber sind die Großen Strafkammern als erste Instanz zuständig für die Verhandlung in Strafsachen von größerer Bedeutung.

Gegen Urteile des Landgerichts kann nur Revision (und nicht Berufung) eingelegt werden.


Für die ursprünglich beim Amtsgericht verhandelten Strafsachen eröffnet sich so eine dritte Instanz: mit einer Revision können Sie die Sache vor das Oberlandesgericht bringen, welches die Sache auf Rechtsfehler hin überprüft.

Hat die große Strafkammer des Landgerichts als erste Instanz verhandelt und geurteilt, so können Sie (bzw. kann die Staatsanwaltschaft) Revision einlegen.
Dann wird die Sache vom Bundesgerichtshof geprüft.


Im Revisionsverfahren kommt es nicht unbedingt zu einer mündlichen Verhandlung.
Insbesondere wird beim Revisionsgericht nicht etwa die Beweisaufnahme wiederholt.
Man verhandelt dort vielmehr nur über rechtliche Fragen.



Die Revision ist - wie auch die Berufung - innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils einzulegen.
Die Revision muss dann später - binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils - begründet werden.

Das Rechtsmittel kann zunächst eingelegt und später wieder zurückgenommen werden, etwa wenn man mit der Staatsanwaltschaft vereinbart, dass beide Seiten ihr Rechtsmittel zurücknehmen.
Allerdings ist auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Entscheidung frei: sie kann selbstverständlich darauf beharren, das Rechtsmittelverfahren durchzuführen.
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