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Die gerichtliche Zuständigkeit

Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich zum einen örtlich (z.B. Gericht des Wohnsitzes oder der Tat), zum anderen aber auch sachlich.

Straftaten von geringerer Bedeutung werden beim Amtsgericht angeklagt, dort wiederum die leichteren Fälle beim Einzelrichter, die schwereren Fälle beim Schöffengericht.

Über schwerere Straftaten verhandelt die Große Strafkammer des zuständigen Landgerichts als erste Instanz.

Nur für ganz besondere Fälle ist die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gegeben.
Strafrecht
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Strafbefehlsverfahren Strafbefehl Einspruch Risiken des Einspruchs kein Strafbefehl gegeni Jugendliche
nach Anklageerhebung nach Anklageerhebung
Hauptverhandlung vor der Hauptverhandlung Eröffnungsbeschluss
Rechtsmittel
gegen Urteil des Amtsgerichts gegen Urteil des Landgerichts
Einzelheiten
Akteneinsicht für Dritte bin ich vorbestraft?