Die gerichtliche Zuständigkeit
Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich zum einen örtlich (z.B. Gericht des Wohnsitzes oder der Tat), zum anderen aber auch sachlich.
Straftaten von geringerer Bedeutung werden beim Amtsgericht angeklagt, dort wiederum die leichteren Fälle beim Einzelrichter, die schwereren Fälle beim Schöffengericht.
Über schwerere Straftaten verhandelt die Große Strafkammer des zuständigen Landgerichts als erste Instanz.
Nur für ganz besondere Fälle ist die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gegeben.