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Ermittlungsverfahren: Schweigerecht des Beschuldigten

Entscheidung über Aussage / Äußerung des Beschuldigten

Mandant und Anwalt werden erst nach Bewertung des Akteninhalts entscheiden, ob es sinnvoll ist, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen.

Es ist die freie Entscheidung des Beschuldigten, ob er sich zur Sache erklären möchte.


Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet, Angaben zur Sache machen oder zu den Ermittlungen beizutragen.
Das Schweigen des Beschuldigten wird von den Ermittlungsbehörden respektiert.
Die Juristen wissen, dass das Schweigerecht von der Verfassung garantiert ist und dass aus der Tatsache, dass ein Beschuldigter schweigt, keine negativen Schlussfolgerungen gezogen werden dürfen.
Der Bundesgerichtshof hat diese Grundsätze in einem beeindruckenden Urteil vom 06.03.18 - 1 StR 277/17 - (NJW 2018, 1986 ff.) in klaren Worten erläutert.

Der Anwalt kann eine schriftliche Äußerung abgeben.

In dieser Phase des Verfahrens ist es möglich, aber nicht zwingend notwendig, dass der Verteidiger sich schriftlich mit dem Akteninhalt auseinandersetzt.
Ob nach Akteneinsicht eine schriftliche Stellungnahme abgegeben werden soll oder nicht, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Hierfür gibt es keine festen Regeln.

In diesem Stadium des Verfahrens sollten Sie bedenken, dass ein Verteidiger wegen seiner Erfahrung und Expertise - und weil er nicht persönlich betroffen ist - in der Regel besser als Sie selbst beurteilen kann, auf welche Art und Weise die Verteidigung möglichst erfolgreich geführt werden kann.
Lassen Sie sich von Ihrem Verteidiger auch erläutern, was gegen Sie spricht! Eine kritische Auseinandersetzung mit Ihrer Position ist geboten, Ihr Verteidiger darf Ihnen nicht nach dem Munde reden.

In den meisten Fällen wird Ihr Verteidiger nicht dazu raten, sich im Ermittlungsverfahren persönlich anhören zu lassen.



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