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Einspruch gegen einen Strafbefehl

Gegen den Strafbefehl kann Einspruch erhoben werden, § 410 StPO.

Es besteht keine Verpflichtung zur Begründung des Einspruchs.

Nach Einspruch ist eine mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht zu erwarten.
Selten nimmt der Staatsanwalt nach Einspruch den Strafbefehlsantrag zurück.

Macht es Sinn, Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen?

Das ist natürlich nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden, wobei Sie bitte die Meinung Ihres Verteiders / Ihrer Verteidigerin ernst nehmen sollten.

Ein Strafbefehl wird nur erlassen, wenn nach dem Akteninhalt ein strafbares Verhalten in Betracht kommt und die Verdachtsmomente so stark sind, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht.
Dabei geht es um eine vorläufige Einschätzung durch Gericht und Staatsanwaltschaft.

Hinreichender Tatverdacht besteht bei Wahrscheinlichkeit der Überführung und Verurteilung im Falle einer gerichtlichen Verhandlung.
Dies ist der Maßstab der Prüfung durch das Gericht.
Es handelt sich also um eine Prognose, um eine Einschätzung auf der Grundlage der bisher vorliegenden Erkenntnisse. Vielleicht haben Sie aber noch Entlastendes vorzutragen? Oder Gericht und Staatsanwaltschaft liegen in ihrer rechtlichen Einordnung falsch? Oder es handelt sich um Rechtsfragen, die umstritten sind?

Bei Erlass eines Strafbefehls soll die Praxis strenge Maßstäbe anlegen. Der Richter muss zu der Überzeugung gelangen, dass der Angeschuldigte die Tat begangen hat.
Den Erlass eines Strafbefehls hat der Richter abzulehnen, wenn eine Strafbarkeit aus rechtlichen Gründen nicht gegeben ist oder ein Verfahrenshindernis vorliegt.
Bestehen aus tatsächlichen Gründen Zweifel, so kann der Richter die Akte zu Nachermittlungen an die Staatsanwaltschaft zurückleiten. Will die Staatsanwaltschaft weitere Ermittlungen nicht durchführen, so kann das Gericht entsprechend § 202 StPO selbst Beweise erheben.
Aber Richter sind auch nur Menschen. Und wenn ihnen nur kurze Zeit bleibt, um eine Akte durchzusehen, dann kann es durchaus Entscheidungen geben, die nicht akzeptabel sind.
Dann gewährleistet die mündliche Verhandlung (nach Einspruch) eine gründlichere Erörterung der Sache.

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