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Begrenzung und Befristung des Unterhaltsanspruchs
eines Ehegatten nach der Scheidung, § 1578 BGB

Das Unterhaltsrecht wurde 2008 insbesondere auch im Hinblick auf die Begrenzung und Befristung des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten geändert. Dies war eine über drei Jahrzehnte heftig umkämpfte Problematik gewesen. Eine Korrektur schien überfällig.
Die Gesetzesänderung brachte allerdings keine vollständige Klarheit darüber, wie weit die Korrektur gehen sollte. Letztlich blieb es wieder der Rechtsprechung überlassen, in Einzelfällen über die Begrenzung und Befristung von Ehegattenunterhalt zu befinden. Da sich so keine klare Linie ergab, wurde die Vorschrift mit Wirkung ab 01.03.13 erneut geändert.

Es ist zu entscheiden, wie weit die eheliche bzw. nacheheliche Solidarität noch reichen soll bzw. wie stark die eigene Verantwortlichkeit des geschiedenen Ehegatten in die Rechnung einzustellen ist.
Dabei rückt immer mehr die Frage ins Zentrum, ob ehebedingte Nachteile entstanden sind.
Aber auch andere Aspekte sind bedeutsam, etwa auf welchem Grund der Unterhaltsanspruch beruht. Bei Krankheit kommt der nachehelichen Solidarität höhere Bedeutung zu als bei dem reinen Aufstockungsunterhalt.

Hier zunächst die Fassung des Gesetzes ab 01.03.13:
§ 1578 b - Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit

(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.

(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.

Der Gesetzgeber hat den Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit deutlich stärker betont als früher. Wesentliche Bedeutung hat nun die Frage, ob dem unterhaltsberechtigten Ehepartner ehebedingte Nachteile entstanden sind.
Die Gesetzesänderung zum 01.03.13 hat noch einmal die Dauer der Ehe als eigenständiges, zu berücksichtigendes Kriterium hervorgehoben. Doch wann führt die Dauer der Ehe zur "Unbilligkeit" der Herabsetzung?
Für den Interessierten verweisen wir auf den sehr lesenswerten Aufsatz "Erhöhter Stellenwert der Ehedauer im Unterhaltsrecht - Klarstellung oder Reform der Reform" von Prof. Dr. Winfried Born in NJW 2013, 561 ff.
Ferner sollte ein Beschluss des BGH vom 19.06.13 - XII ZB 309/11 - in die Betrachtung einbezogen werden.


Der Bundesgerichtshof hat sich mit diesen Fragen u.a. in einem Urteil vom 24.03.10 - XII ZR 175/08 - ganz ausführlich befasst. Dabei geht es auch darum, welcher Ehepartner im Prozess was darlegen und ggf. beweisen muss. Die Rechtsprechung des BGH geht in die Richtung, dass streng geprüft wird, ob beim Unterhaltsbedürftigen durch die Ehe Nachteile entstanden sind.

Kein ehebedingter Nachteil liegt zum Beispiel darin, dass Unterhaltsansprüche aus früherer Ehe durch die Heirat wegfallen.

In einer Entscheidung vom 07.03.12 - XII ZR 25/10 - heißt es andererseits ausdrücklich: "Die geraume Zeit vor Eheschließung aufgenommene Kinderbetreuung und ein damit verbundener Arbeitsplatzwechsel begründen keinen ehebedingten Nachteil. Ein ehebedingter Nachteil kann sich allerdings aus der Fortsetzung der Kinderbetreuung nach der Eheschließung ergeben, ...".
In der gleichen Entscheidung klingt die Meinung an, dass es keinen ehebedingten Nachteil darstellt, wenn eine Erwerbsmöglichkeit während der Ehe wegen Krankheit wegfällt bzw. wegen Krankheit eine Erwerbstätigkeit nicht ausgeweitet werden kann. (Was nicht bedeutet, dass es nicht einen  Unterhaltsanspruch wegen Krankheit geben kann. Hier geht es nur um die Frage, welcher Nachteil ehebedingt ist.)

Als ehebedingter Nachteil ist es unter Umständen anzusehen, wenn der früher in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten Ehefrau nach der Scheidung die Rückkehr in die gesetzliche Versicherung (z. B. wegen Alters) nicht mehr möglich ist und sie privat versichert bleiben muss (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 02.10.12 - 13 UF 174 / 11 -). Diese Konstellation ergab sich im entschiedenen Fall, da die Frau einen Beamten geheiratet hatte, der für sie Beihilfe erhielt, so dass die Frau während der Ehe in die private Krankenversicherung wechselte, um den restlichen Kostenanteil abzusichern. Dies ist für Angehörige von Beamten oft günstiger.
Aber nach der Scheidung fällt die Beihilfe weg und die Kosten der privaten Vollversicherung sind enorm ...
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