Unterhaltsanspruch eines Ehegatten nach der Scheidung
Unterhalt nach der Scheidung wegen Krankheit oder Gebrechen, § 1572 BGB
Ist der geschiedene Ehepartner zum Zeitpunkt der Scheidung oder bei Wegfall eines anderen nachehelichen Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit nicht erwerbsfähig, kann er von seinem früheren Ehegatten Unterhalt verlangen. Es muss sich dabei aber um eine nicht nur vorübergehende - wenn auch nicht um eine unheilbare - Krankheit von gewisser Dauer handeln.Der Begriff der Krankheit entspricht dem (weiten) sozialrechtlichen Begriff.
Eine Krankheit, die einen Unterhaltsanspruch begründet, kann somit auch eine Alkohol- oder Tablettenabhängigkeit sein. Der Berechtigte muss sich in diesen Fällen jedoch behandeln lassen, um seinen Anspruch nicht gemäß § 1579 Nr. 3 BGB zu verlieren.
Der kranke Ex-Ehegatte sollte nachweisen können, dass er die Krankheit behandeln lässt.
Wer sich auf seine Krankheit berufen möchte, sollte sich stets um ein ausführliches medizinisches Gutachten bemühen und dieses im Prozess vorlegen. Denn der den Unterhalt begehrende Ehegatte muss seine Erkrankungen im Einzelnen angeben und darlegen, dass die Krankheit kausal dafür ist, dass sich eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht finden lässt.
Im Hinblick auf die Gesetzesänderung zum 01.01.08 und die veränderten Bedingungen für eine Beschränkung und Befristung des nachehelichen Ehegattenunterhalts hat das OLG Nürnberg in einem Urteil vom 28.01.08 - 10 UF 1205 / 07 - ausgeführt, dass der ehelichen Solidarität bei einem Unterhalt wegen Krankheit der ehelichen Solidarität gesteigerte Bedeutung zukommt. Bei langer Ehedauer und drohender Verschlechterung des Gesundheitszustands in der Zukunft könne daher von einer Befristung des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten abgesehen werden. Inzwischen dürfte überwiegend die Auffassung vertreten werden, dass wegen der Unsicherheit jeder (Heilungs-) Prognose eine Befristung gar nicht sinnvoll möglich ist. Dies schließt allerdings nicht aus, dass später eine Abänderung durch gerichtliche Entscheidung begehrt wird. Man befristet nur nicht von vornherein den Anspruch zeitlich.
Allerdings ist immer zu bedenken, dass eine Herabsetzung oder Befristung des Anspruchs nach § 1578 b BGB in Betracht kommen kann.
Eine Befristung hat das OLG Celle in einem Urteil vom 28.05.08 - 15 UF 277/07 - vorgenommen.
Es war nach der Scheidung zunächst Betreuungsunterhalt gezahlt worden. Daran schloss sich - fünf Jahre nach der Scheidung - Krankheitsunterhalt an. Das Gericht befristet den nachehelichen Unterhalt u. a. deshalb, weil eine die Erwerbsunfähigkeit ausschließende Erkrankung erst fünf Jahre nach der Scheidung entstanden war. Die Ehe hatte etwas weniger als fünf Jahre gedauert.
§ 1572 BGB: nachehelicher Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
1. der Scheidung,
2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3. der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
1. der Scheidung,
2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3. der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Bitte beachten Sie, dass in der Vorschrift ein sog. Einsatzzeitpunkt genannt ist. Der Unterhaltsanspruch wegen Krankheit entsteht nicht, wenn irgendwann später nach der Scheidung eine Erkrankung auftritt. Vielmehr muss ein anderer Unterhaltsanspruch von dem Unterhaltsanspruch wegen Krankheit abgelöst bzw. in anderer Weise fortgeführt werden.
(Nachträgliche) Herabsetzung oder Befristung des Krankheits-Unterhatsanspruchs
Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Fall für eine Befristung des Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit ausgesprochen, in dem der Unterhaltsanspruch auf die Behörde übergegangen war, weil die geschiedene Ehefrau Sozialhilfe bezogen hatte.Die Erwägungen gelten ersichtlich auch für andere Fälle. Die Formulierungen des Gerichts machen deutlich, dass eine umfassende Abwägung vieler Gesichtspunkte erforderlich ist, um beurteilen zu können, ob ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch "unbillig" wäre.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.04.10 - XII ZR 141/08 -
2. Die vom Berufungsgericht angenommene Befristung des Unterhalts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
a) ...
b) Auf die Befristung ist das seit dem 01.01.08 geltende Unterhaltsrecht anzuwenden. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Befristung ist demnach seit 01.01.08 gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB auch für den nachehelichen Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB zulässig.
Der Unterhalt ist vom Familiengericht zu befristen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (§ 1578 b Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 BGB).
aa) Ein ehebedingter Nachteil liegt hier nicht vor. Die Krankheit des Unterhaltsberechtigten ist regelmäßig kein ehebedingter Nachteil, denn sie wird allenfalls in Ausnahmefällen auf der Rollenverteilung in der Ehe oder sonstigen mit der Ehe zusammenhängenden Tatsachen beruhen. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die Krankheit der Ehefrau besteht seit mehreren Jahrzehnten und ist der Grund ihrer Unterhaltsbedürftigkeit.
Ein ehebedingter Nachteil kann sich allenfalls daraus ergeben, dass ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat und seine Erwerbsunfähigkeitsrente infolge der Ehe und Kindererziehung geringer ist, als sie ohne die Ehe wäre (Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 34). Dann ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden (Senatsurteile vom 16.04.08 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 Tz. 42 und vom 25.06.08 - XII ZR 109/07 - FamRZ 2008, 1508 Tz. 25).
bb) Das Fehlen ehebedingter Nachteile führt indessen nicht ohne weiteres dazu, dass der Krankheitsunterhalt zwangsläufig zu befristen wäre (Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 36; vom 27.05.09 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Tz. 37 und vom 14.04.10 - XII ZR 89/08 -). Auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist die Befristung als gesetzliche Ausnahme nur bei Unbilligkeit eines weitergehenden Unterhaltsanspruchs begründet. Bei der hier anzustellenden Billigkeitsabwägung hat das Familiengericht das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen, wobei vor allem die in § 1578 b Abs. 1 BGB aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Auch in solchen Fällen, in denen die fortwirkende eheliche Solidarität den wesentlichen Billigkeitsmaßstab bildet, fällt den in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB genannten Umständen besondere Bedeutung zu (BT-Drucks. 16/1830, S. 19). Auf deren Grundlage, insbesondere der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer der Ehe ist auch der Umfang einer geschuldeten nachehelichen Solidarität zu bemessen (Senatsurteil vom 27.05.09 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Tz. 39).
Eine im Fall einer Unterhaltsversagung eintretende oder - wie im vorliegenden Fall - erweiterte Sozialleistungsbedürftigkeit schließt eine Befristung nach § 1578 b Abs. 2 BGB nicht notwendig aus. Vielmehr nimmt das Gesetz durch die Möglichkeit der Befristung des Krankheitsunterhalts in Kauf, dass der Unterhaltsberechtigte infolge der Unterhaltsbefristung sozialleistungsbedürftig wird und somit die Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten durch eine staatliche Verantwortung ersetzt wird (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 37).
cc) Das Berufungsgericht hat insoweit neben dem Fehlen ehebedingter Nachteile auf die Dauer der Ehe und das Alter der Ehefrau zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags abgestellt.
Dass sich nach der Begründung des Berufungsgerichts zudem wegen des geringen Unterhalts und der auch ohne Befristung "erforderlichen Sozialhilfebedürftigkeit in der Versorgungslage der Ehefrau" keine Nachteile ergeben, ist hingegen kein sachlicher Grund für eine Befristung. Zwar findet die Frage, welche Belastungen mit einer Fortschreibung oder aber Befristung des Unterhalts für die Beteiligten verbunden sind, in der Billigkeitsabwägung durchaus einen Platz (vgl. Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 39). Auf einen Vergleich mit der Versorgungslage des Unterhaltsberechtigten unter Einbeziehung von Sozialleistungen darf hierbei aber nicht abgestellt werden. Denn diese Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, dass ein Unterhaltsanspruch eher zu befristen wäre, wenn er das Sozialhilfeniveau nicht erreicht. Das widerspräche aber der gesetzlichen Grundentscheidung, dass die Sozialhilfe gegenüber dem Unterhalt nachrangig ist (§§ 2, 94 SGB XII).
Gleichwohl ist die Abwägung des Berufungsgerichts im Ergebnis aber nicht zu beanstanden. Es handelt sich ersichtlich um eine Hilfserwägung, die schon vom Berufungsgericht offensichtlich nicht als tragender Grund für die Befristung angesehen worden und die auch von der Revision der Klägerin nicht aufgegriffen worden ist.
Die Ehedauer betrug rund 9 ½ Jahre. Für die Ehedauer ist auf die Zeit von der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags abzustellen (ständige Senatsrechtsprechung, Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 – Tz. 35 und vom 09.07.1986 - IVb ZR 39/85 - FamRZ 1986, 886, 888).
Allerdings ergibt sich allein aus der Ehedauer von 9 ½ Jahren und dem Alter der Ehefrau von 38 Jahren bei Zustellung des Scheidungsantrags noch nicht zwangsläufig, dass der nacheheliche Unterhalt zu befristen wäre. Vielmehr ist eine umfassende Würdigung notwendig und sind - wie ausgeführt - insbesondere auch die Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit sowie die Erziehung der Kinder einzubeziehen. Dabei ist im vorliegenden Fall aber zu berücksichtigen, dass die Ehefrau schon in den ersten Ehejahren und seitdem fortwährend erkrankt war. Dem Beklagten oblag der Familienunterhalt. Zusätzlich wurde er dadurch belastet, dass ihm im Zuge der Ehescheidung das Sorgerecht für den seinerzeit achtjährigen gemeinsamen Sohn übertragen wurde und er jedenfalls in der Folgezeit sowohl für die Betreuung des Kindes als für dessen Barunterhalt verantwortlich war. Auch wenn der Beklagte seit der Ehescheidung - zum Teil aufgrund von Schulden, die von der Klägerin akzeptiert wurden - nur in eingeschränktem Umfang Unterhalt leisten musste, ist demnach die vom Berufungsgericht ausgesprochene Befristung des Unterhalts auf einen Zeitraum von rund vierzehn Jahren nach der Scheidung und einem Jahr nach Inkrafttreten der gesetzlichen Befristungsmöglichkeit im Ergebnis nicht zu beanstanden.
2. Die vom Berufungsgericht angenommene Befristung des Unterhalts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
a) ...
b) Auf die Befristung ist das seit dem 01.01.08 geltende Unterhaltsrecht anzuwenden. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Befristung ist demnach seit 01.01.08 gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB auch für den nachehelichen Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB zulässig.
Der Unterhalt ist vom Familiengericht zu befristen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (§ 1578 b Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 BGB).
aa) Ein ehebedingter Nachteil liegt hier nicht vor. Die Krankheit des Unterhaltsberechtigten ist regelmäßig kein ehebedingter Nachteil, denn sie wird allenfalls in Ausnahmefällen auf der Rollenverteilung in der Ehe oder sonstigen mit der Ehe zusammenhängenden Tatsachen beruhen. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die Krankheit der Ehefrau besteht seit mehreren Jahrzehnten und ist der Grund ihrer Unterhaltsbedürftigkeit.
Ein ehebedingter Nachteil kann sich allenfalls daraus ergeben, dass ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat und seine Erwerbsunfähigkeitsrente infolge der Ehe und Kindererziehung geringer ist, als sie ohne die Ehe wäre (Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 34). Dann ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden (Senatsurteile vom 16.04.08 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 Tz. 42 und vom 25.06.08 - XII ZR 109/07 - FamRZ 2008, 1508 Tz. 25).
bb) Das Fehlen ehebedingter Nachteile führt indessen nicht ohne weiteres dazu, dass der Krankheitsunterhalt zwangsläufig zu befristen wäre (Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 36; vom 27.05.09 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Tz. 37 und vom 14.04.10 - XII ZR 89/08 -). Auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist die Befristung als gesetzliche Ausnahme nur bei Unbilligkeit eines weitergehenden Unterhaltsanspruchs begründet. Bei der hier anzustellenden Billigkeitsabwägung hat das Familiengericht das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen, wobei vor allem die in § 1578 b Abs. 1 BGB aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Auch in solchen Fällen, in denen die fortwirkende eheliche Solidarität den wesentlichen Billigkeitsmaßstab bildet, fällt den in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB genannten Umständen besondere Bedeutung zu (BT-Drucks. 16/1830, S. 19). Auf deren Grundlage, insbesondere der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer der Ehe ist auch der Umfang einer geschuldeten nachehelichen Solidarität zu bemessen (Senatsurteil vom 27.05.09 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Tz. 39).
Eine im Fall einer Unterhaltsversagung eintretende oder - wie im vorliegenden Fall - erweiterte Sozialleistungsbedürftigkeit schließt eine Befristung nach § 1578 b Abs. 2 BGB nicht notwendig aus. Vielmehr nimmt das Gesetz durch die Möglichkeit der Befristung des Krankheitsunterhalts in Kauf, dass der Unterhaltsberechtigte infolge der Unterhaltsbefristung sozialleistungsbedürftig wird und somit die Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten durch eine staatliche Verantwortung ersetzt wird (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 37).
cc) Das Berufungsgericht hat insoweit neben dem Fehlen ehebedingter Nachteile auf die Dauer der Ehe und das Alter der Ehefrau zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags abgestellt.
Dass sich nach der Begründung des Berufungsgerichts zudem wegen des geringen Unterhalts und der auch ohne Befristung "erforderlichen Sozialhilfebedürftigkeit in der Versorgungslage der Ehefrau" keine Nachteile ergeben, ist hingegen kein sachlicher Grund für eine Befristung. Zwar findet die Frage, welche Belastungen mit einer Fortschreibung oder aber Befristung des Unterhalts für die Beteiligten verbunden sind, in der Billigkeitsabwägung durchaus einen Platz (vgl. Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 39). Auf einen Vergleich mit der Versorgungslage des Unterhaltsberechtigten unter Einbeziehung von Sozialleistungen darf hierbei aber nicht abgestellt werden. Denn diese Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, dass ein Unterhaltsanspruch eher zu befristen wäre, wenn er das Sozialhilfeniveau nicht erreicht. Das widerspräche aber der gesetzlichen Grundentscheidung, dass die Sozialhilfe gegenüber dem Unterhalt nachrangig ist (§§ 2, 94 SGB XII).
Gleichwohl ist die Abwägung des Berufungsgerichts im Ergebnis aber nicht zu beanstanden. Es handelt sich ersichtlich um eine Hilfserwägung, die schon vom Berufungsgericht offensichtlich nicht als tragender Grund für die Befristung angesehen worden und die auch von der Revision der Klägerin nicht aufgegriffen worden ist.
Die Ehedauer betrug rund 9 ½ Jahre. Für die Ehedauer ist auf die Zeit von der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags abzustellen (ständige Senatsrechtsprechung, Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 – Tz. 35 und vom 09.07.1986 - IVb ZR 39/85 - FamRZ 1986, 886, 888).
Allerdings ergibt sich allein aus der Ehedauer von 9 ½ Jahren und dem Alter der Ehefrau von 38 Jahren bei Zustellung des Scheidungsantrags noch nicht zwangsläufig, dass der nacheheliche Unterhalt zu befristen wäre. Vielmehr ist eine umfassende Würdigung notwendig und sind - wie ausgeführt - insbesondere auch die Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit sowie die Erziehung der Kinder einzubeziehen. Dabei ist im vorliegenden Fall aber zu berücksichtigen, dass die Ehefrau schon in den ersten Ehejahren und seitdem fortwährend erkrankt war. Dem Beklagten oblag der Familienunterhalt. Zusätzlich wurde er dadurch belastet, dass ihm im Zuge der Ehescheidung das Sorgerecht für den seinerzeit achtjährigen gemeinsamen Sohn übertragen wurde und er jedenfalls in der Folgezeit sowohl für die Betreuung des Kindes als für dessen Barunterhalt verantwortlich war. Auch wenn der Beklagte seit der Ehescheidung - zum Teil aufgrund von Schulden, die von der Klägerin akzeptiert wurden - nur in eingeschränktem Umfang Unterhalt leisten musste, ist demnach die vom Berufungsgericht ausgesprochene Befristung des Unterhalts auf einen Zeitraum von rund vierzehn Jahren nach der Scheidung und einem Jahr nach Inkrafttreten der gesetzlichen Befristungsmöglichkeit im Ergebnis nicht zu beanstanden.