Unterhalt nach der Scheidung: wegen Ausbildung und Fortbildung
Ehegattenunterhalt nach Scheidung für Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, § 1575 BGB
Macht der unterhaltsberechtigte geschiedene Partner eine Aus- oder Fortbildung oder eine Umschulung, so gilt grob gesagt folgendes:Eine bereits während der Ehe mit Zustimmung des anderen Ehegatten aufgenommene Ausbildung darf nach der Scheidung fortgesetzt werden.
Hat der Ehegatte in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Ausbildung abgebrochen, beispielsweise wegen der Geburt eines Kindes, so darf er diese in der Regel nach der Scheidung aufnehmen beziehungsweise fortsetzen.
Hat der Ehegatte vor der Ehe keine Schul- oder Berufsausbildung zu Ende gebracht und lag dies an der Eheschließung, so darf er diese Ausbildung nach der Scheidung aufnehmen oder fortsetzen.
Achtung: Diese Grundsätze gelten normalerweise nur für die erstmalige, in ihrer sozialen Einordnung angemessene Berufsausbildung. Eine Zweitausbildung muss der Expartner in der Regel nicht finanzieren.
Eine Umschulung oder eine Weiterbildung ist nur dann auf Kosten des unterhaltspflichtigen Expartners gestattet, wenn anderenfalls keine angemessene Erwerbstätigkeit gefunden werden kann.
Ziel der Ausbildung muss wirtschaftliche Selbständigkeit sein.
Die Ausbildung ist alsbald aufzunehmen, zielstrebig zu betreiben und zügig abzuschließen.
§ 1575 BGB: Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
(1) Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen und der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung
zu erwarten ist. Der Anspruch besteht längstens für die Zeit, in der eine solche Ausbildung im Allgemeinen abgeschlossen wird; dabei sind ehebedingte Verzögerungen der Ausbildung zu berücksichtigen.
(2) Entsprechendes gilt, wenn sich der geschiedene Ehegatte fortbilden oder umschulen lässt, um Nachteile auszugleichen, die durch die Ehe eingetreten sind.
(3) Verlangt der geschiedene Ehegatte nach Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung Unterhalt nach § 1573, so bleibt bei der Bestimmung der ihm angemessenen Erwerbstätigkeit (§ 1574 Abs. 2) der erreichte höhere Ausbildungsstand außer Betracht.
(1) Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen und der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung
zu erwarten ist. Der Anspruch besteht längstens für die Zeit, in der eine solche Ausbildung im Allgemeinen abgeschlossen wird; dabei sind ehebedingte Verzögerungen der Ausbildung zu berücksichtigen.
(2) Entsprechendes gilt, wenn sich der geschiedene Ehegatte fortbilden oder umschulen lässt, um Nachteile auszugleichen, die durch die Ehe eingetreten sind.
(3) Verlangt der geschiedene Ehegatte nach Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung Unterhalt nach § 1573, so bleibt bei der Bestimmung der ihm angemessenen Erwerbstätigkeit (§ 1574 Abs. 2) der erreichte höhere Ausbildungsstand außer Betracht.